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Bedingungen zum Software-Überlassungsvertrag

§ 1 Vertragsgegenstand und Vertragspartner

(1) Gegenstand des Vertrages ist das Computerprogramm ‘Polysun’ (nachfolgend ‘Software’ genannt). Integraler Bestandteil der Software sind die elektronische Benutzerdokumentation sowie die Komponentenkataloge.

(2) Der Vertrag wird abgeschlossen zwischen Vela Solaris AG, Stadthausstrasse 125, CH-8400 Winterthur (nachfolgend ‘Vela Solaris’ genannt) und dem Benützer der Software (nachfolgend ‘Anwender’ genannt). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vela Solaris bilden Bestandteil dieses Vertrages.

(3) Die Gegenstand des Vertrages bildende Software ist durch nationale Gesetze und internationale Verträge urheberrechtlich geschützt.

§ 2 Rechte und Pflichten

(1) Mit dem Abschluss des Vertrages und der fristgerechten Bezahlung des vereinbarten Lizenzpreises erhält der Anwender das nicht übertragbare und nicht ausschliessliche Recht, die Software gemäss den Bestimmungen dieses Lizenzvertrags entweder unbefristet (mit gültigen Service Abonnement) (Softwarekauf) oder befristet (Softwaremiete) zu nutzen. Die Entscheidung für Softwarekauf oder Softwaremiete trifft der Anwender bei Vertragsschluss.

(2) Falls beim Kauf der Software nicht anders vermerkt, darf die Software während 4 Jahren ohne gültiges Service Abonnement genutzt werden.

(3) Im Falle eines Zahlungsverzuges verliert der Anwender das Recht, die Software zu nutzen. Vela Solaris darf in diesem Fall dem Benutzer die Lizenz wieder entziehen. Allfällige bereits geleistete Teilzahlungen verfallen und werden nicht zurückerstattet.

(4) Bei der Lizenz handelt es sich um eine Einzelplatzlizenz. Eine Serverinstallation ist grundsätzlich möglich.

§ 3 Polysun Service Abonnement (Softwarekauf)

(1) Falls beim Kauf der Software nicht anders vermerkt, erhält der Anwender für jede Lizenz für die Dauer von 12 Monaten das Polysun Service Abonnement dazu. Dieses erneuert sich stillschweigend um dieselbe Dauer, falls es nicht durch eine Partei gekündigt wurde. Beide Vertragsparteien können das Service Abonnement ohne Angabe von Gründen jederzeit schriftlich kündigen. Im Falle einer Kündigung durch den Kunden verfallen alle gezahlten Abonnementskosten zugunsten von Vela Solaris.

(2) Das Service Abonnement umfasst:
a. Aktualisierung und Erweiterung der Software
b. Support (schriftlich per E-Mail oder telefonisch gemäss (7)) bei Fragen, die sich für den Anwender bei der Softwarenutzung ergeben.

(3) Vela Solaris wird dem Anwender regelmässig die neueste Programmversion übermitteln. Gepflegt wird dann nur diese Programmversion. Vela Solaris stellt die Updates zum Download bereit, welche vom Anwender über das Programm ausgeführt werden müssen. Damit erhält er Zugriff auf aktuelle Katalogeinträge (aktuelle Lieferantenprodukte) und Wetterdaten, die im Softwareprogramm hinterlegt sind.

(4) Das Service Abonnement umfasst nicht:
• den Erwerb von Upgrades oder zusätzlichen Modulen
• die Installation von Updates, Upgrades und neuer Software
• Schulungen sowie spezielle Beratung mit hohem Zeitaufwand bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit der Anwendung des Softwareprogramme/s

(5) Nicht vom Vertrag erfasste zusätzliche Leistungen übernimmt Vela Solaris auf Anforderung des Anwenders gegen gesonderte Zahlung, wenn zum Zeitpunkt der Anforderung ausreichendes Personal zur Verfügung steht. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Stundensätze von Vela Solaris unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwandes.

(6) Der Anwender erhält durch Vela Solaris telefonisch oder per E-Mail Hilfestellung bei Störungen an der Software und bei Bedienproblemen. Die Supportleistung umfasst nur die neuste verfügbare Software Version.

(7) Der Anwender erreicht Vela Solaris dazu an Werktagen von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr (CET/MEZ) unter folgenden Kontaktdaten: info@velasolaris.com; +41 55 220 71 00

(8) Eine darüber hinausgehende Pflegebereitschaft bedarf der besonderen Vereinbarung und ist gesondert zu vergüten.

(9) Der Preis des Polysun Service Abonnements ist in der aktuellen Preisliste ersichtlich (die jeweils aktuelle Preisliste finden Sie unter www.velasolaris.com).

(10) Die Abonnementsgebühren sind jährlich zu zahlen, erstmalig nach Ablauf der ersten 12 Monate nach Kauf. Die Abonnementsgebühren werden mit Rechnungserhalt fällig und sind innerhalb 14 Tagen auf das Konto von Vela Solaris zu zahlen.

§ 4 Softwaremiete

(1) Das Mietverhältnis beginnt zum Zeitpunkt der Aktivierung der Lizenz mit dem Benutzerschlüssel und hat eine im Vertrag definierte Laufzeit. Ist keine automatische Vertragsverlängerung vereinbart, endet das Mietverhältnis zum Ende der Laufzeit ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sofern vertraglich vereinbart, verlängert sich das Mietverhältnis, sofern es nicht von einer Partei zum jeweiligen Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt wird, automatisch um weitere 12 Monate.

(2) Bei Beendigung des Mietvertragsverhältnisses hat der Anwender die Nutzung der Software einzustellen und sämtliche installierte Kopien der Software von seinen Rechnern zu entfernen. Gegebenenfalls erstellte Kopien und/oder Sicherheitskopien der Software sind vollständig und endgültig zu löschen.

(3) Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Mietverhältnisses ist unzulässig.

§ 5 Benutzerschlüssel und Wechsel der Hardware

(1) Die Software ist nur lauffähig zusammen mit einem Benutzerschlüssel (User ID und der E-Mail Adresse des Anwenders), herausgegeben von Vela Solaris.

(2) Der Anwender hat das Recht, die Polysun Lizenz drei Mal zu installieren, danach ist die Lizenz blockiert und es muss Vela Solaris für eine erneute Freischaltung kontaktiert werden. Der Anwender muss dabei bei der Neuinstallation die Lizenzschlüssel erneut eingeben.

(3) Während der Laufzeit von Polysun kann eine Internetverbindung zum Vela Solaris Server für eine bidirektionale Verbindung aufgebaut werden. Benutzerdaten können auf dem Vela Solaris Server gespeichert werden. Vela Solaris garantiert die vertrauliche Behandlung dieser Daten.

§ 6 Dekompilierung, Weiterverbreitung und Änderungen der Software

(1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (De-kompilierung), jegliche Art der Rückerschliessung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sowie die Integration von Softwareteilen oder Resultaten in eine andere Software sind unzulässig.

(2) Die Entfernung des Kopierschutzes ist unzulässig.

(3) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der entsprechenden Merkmale auf dem Bildschirm und in den von der Software generierten Reports.

§ 7 Wegbedingung von Mängelansprüchen und Haftung

(1) Sollte die Software Mängel aufweisen, so ist Vela Solaris bereit, dem Anwender den für die Überlassung der Software bezahlten Preis zurückzuerstatten. Das Recht auf Rückerstattung setzt voraus, dass der Anwender die Mängel innert 30 Tagen nach Überlassung der Software schriftlich rügt und den Nachweis führt. Mit der Rückerstattung des Preises gilt der Vertrag als aufgelöst und der Anwender ist nicht mehr berechtigt, die Software zu benützen.

(2) Im Übrigen besitzt der Anwender keine Ansprüche gegen Vela Solaris, falls die Software Rechts- und/oder Sachmängel aufweisen sollte. Vela Solaris übernimmt keine Gewähr für die Mängelfreiheit der Software. Ebenso können keinerlei Ansprüche gegenüber anderen Personen oder Institutionen geltend gemacht werden, welche an der Entwicklung von Polysun beteiligt gewesen sind. Insbesondere können Auftraggeber von Firmenversionen in keiner Weise belangt werden.

§ 8 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der jeweilige Sitz von Vela Solaris in der Schweiz.

(2) Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen für Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht).

Winterthur, den 1. April 2017